Zimmer 405, 408
Leiter Ulrich Schwedeck | 03605/200-434 | [email protected] |
Marion Himmer | 03605/200-439 | m.himmerleinefelde-worbisde |
Aufgaben
- Allgemeine Bauverwaltung
- Bearbeitung und Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
- Unterhaltung der Friedhöfe
- Friedhofswesen
Friedhofswesen
Anlass, sich mit dem Friedhof zu beschäftigen, ist häufig ein Trauerfall in der Familie oder im Freundeskreis. Es entstehen eine Vielzahl von Fragen zur Beisetzung, zur Grabstätte und deren Unterhaltung. Neben der Friedhofsverwaltung sind die Bestatter und weitere Handwerksbetriebe (Steinmetz, Gärtner etc.) mögliche Ansprechpartner. Wichtig bei all Ihren Entscheidungen ist neben der praktischen Seite, Ihr Befinden und die vielfältigen damit verbundenen Gefühle. Sie sollten daher eine Entscheidung treffen, mir der Sie auf Dauer leben können, so schwer das in diesen Momenten auch fallen mag.
Grundlage allen Handelns sind die Satzungen für die Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis.
Wahl der Grabstätte – Welche Grabstätte ist die richtige?
Um Ihnen die Entscheidung für einen Graberwerb zu erleichtern, möchten wir Ihnen nachstehend einen kurzen Überblick über die verschiedenen Grabarten geben. Grundsätzlich wird zwischen Erd- und Feuerbestattung unterschieden. Es gelten Ruhezeiten/Nutzungszeiten von 30 Jahren für Erdgräber (Ausnahme Friedhof Breitenholz: Ruhezeit 45 Jahre, Nutzungszeit 30 Jahre) und mindestens 15 Jahre Ruhezeit und 20 Jahre Nutzungszeit für Urnengräber.
Wahlgräber
- Erdwahlgräber (einstellige und mehrstellige Grabstätten – Familiengrabstätten):
Unter Berücksichtigung der Ruhezeiten sind weitere Beisetzungen zur Sargbestattung möglich. Je Grabstelle kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Allerdings muss das Nutzungsrecht immer bis zum Ende der Ruhezeit gebührenpflichtig verlängert werden. - Urnenwahlgräber (zwei-,drei- und vierstellige Grabstätten):
Auch hier muss bei einer Nachbelegung das Nutzungsrecht gebührenpflichtig verlängert werden.
Für die Wahlgräber gelten die allgemeinen Gestaltungsanforderungen.
Ein Wiedererwerb ist auf Antrag nach Ablauf der Nutzungszeit im Rahmen der Friedhofsplanung möglich.
Zusätzlich wird ein Erdwahlgrab (mit besonderen Gestaltungsanforderungen) –Erddoppelwahlgrabstätte im Rasengrabfeld- auf dem Friedhof in Leinefelde angeboten (pflegeleichtes Grab).
Reihengräber
Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Ein Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz besteht nicht. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Im Rahmen einer Ausnahmeregelung besteht die Möglichkeit, innerhalb der ersten 15 Ruhejahre der Erstbelegung in einem Erdreihengrab (nur mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen) eine Urne beizusetzen.
- Erd- und Urnenreihengrab (mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen) auf allen Friedhöfen:
Es verfügt über eine bestimmte Fläche, die gepflegt und mit einer Einfassung und Grabmal versehen werden kann. - Erd- und Urnenreihengrab (mit besonderen Gestaltungsanforderungen):
Grabstätten im Rasengrabfeld mit Grabmalverpflichtung auf den Friedhöfen Leinefelde, Worbis, Birkungen und Breitenbach (pflegeleichtes Grab). - Erdreihengrab (mit besonderen Gestaltungsanforderungen):
Grabstätte im Rasengrabfeld mit Grabplatte auf dem Friedhof in Wintzingerode (pflegeleichtes Grab).
Hinweis zu den Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen (diese Vorschrift gilt ausschließlich für die Gräber im Rasengrabfeld):
Das pflegeleichte Reihengrab und zweistellige Erdwahlgrab im Rasenfeld muss nach Ablauf von 1 Jahr nach der Belegung mit einem Grabmal versehen werden. Diese Grabstätten unterliegen bestimmten Anforderungen bei der Gestaltung der Grabmale und der Grabstätte. Auf eine Bepflanzung kann auf Antrag verzichtet werden. Die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung im Rathaus „Wasserturm“ stehen Ihnen auf Anfrage für weitere Erläuterungen gern zur Verfügung.
Urnengemeinschaftsanlage
Anonym ist die Urnenbeisetzung auf der Urnengemeinschaftsanlage. Hier ist keine Kennzeichnung der Grabstätte möglich. Die Urne wird in Abwesenheit der Angehörigen beigesetzt.
Umbettung
Eine Umbettung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden. Die Totenruhe hat oberste Priorität und darf nur in wenigen Ausnahmesituationen gestört werden. Es ist deshalb wichtig, sich vor der Beisetzung die Konsequenzen zu verdeutlichen.